Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG | Zivilrecht anderes Bundesgesetz
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 A.
Mit Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 10.
Juni 2002 wurde der X., Bauunternehmung, W., eine Nachlassstundung von sechs
Monaten gewährt, die später bis zum 13. Juni 2003 verlängert wurde. Als Sach-
walterin wurde die V., U., eingesetzt. Ein in der Folge ausgearbeiteter Nachlass-
vertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) wurde mit Entscheid des
Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 01. Juli 2003 abgelehnt, weil seitens
der Gläubiger nicht genügend Zustimmungserklärungen vorlagen. Am 12. August
2003 schliesslich wurde auf Begehren der Z. sowie der T. über die X. der Konkurs
eröffnet.
Am 04. August 2003 verkaufte die X. ihr Wohn- und Geschäftshaus samt
den dazugehörenden 24 Autoeinstellplätzen in einer Tiefgarage sowie ein Maga-
zin an Y.. Bei der Erwerberin handelt es sich um die Ehefrau von S., der seinerseits
Hauptaktionär und einziger Verwaltungsrat der X. war. Die Kaufsumme betrug 2,2
Millionen Franken und wurde durch die Übernahme eines entsprechenden Anteils
der gegenüber der R. bestehenden Grundpfandschuld getilgt. In der Folge kam es
zu dessen Ablösung, finanziert durch die Q., die sich von der Käuferin Sicherheiten
in Form von Inhaberschuldbriefen geben liess. Insgesamt belief sich die pfandge-
sicherte Forderung der R. aber, wie allseits unbestritten blieb, auf 3,7 Millionen
Franken zuzüglich Zinsen. Für den über dem Kaufpreis von 2,2 Millionen Franken
liegenden Restbetrag wurden die von Y. erworbenen Liegenschaften durch die R.
ebenfalls aus der Pfandhaft entlassen. Entsprechend wurde die Bank in der Folge
im Konkurs der X. offenbar mit einer Pfandausfallforderung von rund 1,5 Millionen
Franken in der dritten Klasse zugelassen. Der Kollokationsplan scheint unange-
fochten geblieben zu sein.
Gemäss Schätzungseröffnungen der kantonalen Schätzungskommission 4
vom 30. März und 31. Mai 1995 erreichte der Verkehrswert des Wohn- und Ge-
schäftshauses der X. damals einen Betrag von knapp 3,7 Millionen Franken,
während sich jener der Tiefgarage auf 600'000 Franken belief. Eine spätere Schät-
zung, vorgenommen durch P., der bereits an jener von 1995 mitgewirkt hatte, er-
gab laut seinem Bericht vom 02. Dezember 2000 Verkehrswerte von Fr. 2,97 Mil-
lionen Franken für das Wohn- und Geschäftshaus und von 552'000 Franken für
die Autoeinstellhalle.
Die Gesamtheit der Gläubiger verzichtete darauf, das zwischen der X. und
Y. abgeschlossene Veräusserungsgeschäft durch die Konkursverwaltung namens
E. 3 Das Konkursamt Surselva, W., sei anzuweisen, die Beschlagnahme der von der vorliegenden Klage betroffenen Vermögenswerte zu voll- ziehen und den Erlös im Sinne von Art. 260 SchKG zu verwenden.
E. 4 Am 13. April 2005 verzichtete die Klägerin auf die Einreichung einer Replik, womit der Schriftenwechsel abgeschlossen war. D. Mit Urteil vom 29. November 2005, mitgeteilt am 04. April 2006, er- kannte das Bezirksgericht Surselva: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes W. von CHF 250.00 sowie diejenigen des Bezirksgerichtes Surselva, bestehend aus: ▪ Gerichtsgebühr CHF 8’000.00 ▪ Streitwertzuschlag CHF 20’000.00 ▪ Schreibgebühr CHF 840.00 ▪ Barauslagen CHF 160.00 total CHF 29’000.00 =========== gehen zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin hat die Beklagte überdies ausseramtlich mit CHF 40’888.00 zu entschädigen. 3. Mitteilung an …“ E. Hiergegen liess die Z. am 24. April 2006 Berufung an die Zivilkam- mer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Das angefochtene Urteil sei in allen Punkten aufzuheben, und die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Verfahren vor allen In- stanzen.“ F. An der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2006 vor der Wei- terzugsinstanz schwächte der Rechtsvertreter der Z. seine Begehren gemäss Be- rufungserklärung insoweit ab, als seine Klientin ihre Forderung, es seien durch die Beklagte auch die so genannten Transaktionskosten zu ersetzen, nicht länger auf- rechterhalte. Y. liess demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gaben Rechtsanwalt Brunner und Rechtsanwalt Zegg überdies schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten.
E. 5 Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
1.
Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Streitsache, eine Anfech-
tungsklage im Sinne von Art. 288 SchKG (Absichts- oder Deliktspauliana), war
gemäss Art. 289 SchKG am Wohnsitz der beklagten Partei anhängig zu machen.
Jener von Y. befindet sich in W.. Der massgebliche Anknüpfungspunkt liegt also
auf Gebiet des Bezirkes Surselva, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die
von der Z. angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejaht hat.
Die Z. will mit ihrer Klage vorab einmal erreichen, dass die durch das ange-
fochtene Veräusserungsgeschäft auf Y. übergegangenen Liegenschaften dem
Konkursbeschlag zugeführt werden. Zudem soll die Beklagte zur Herausgabe der
Erträge verpflichtet werden, die sie aus der Vermietung der Kaufobjekte erwirt-
schaftet habe, was nach der Darstellung der Klägerin rund Fr. 200'000.00 pro Jahr
ausmachen soll. Bereits daraus erhellt, dass der Streitwert im vorliegenden Fall
den Betrag von Fr. 8000.00 übersteigt, unbesehen des Umstandes, welchen kon-
kreten Erlös sich durch die Versteigerung der genannten Liegenschaften erzielen
liesse. Eine solche Klage fällt gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zustän-
digkeit des jeweiligen Bezirksgerichts, hier also jenes von Surselva, so dass auch
insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit nichts entgegenstand.
Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermö-
gensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) er-
gangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer
des Kantonsgerichts angefochten werden. Da der ursprünglich erforderliche Streit-
wert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Ur-
teils noch vorhanden war (vgl. PKG 1994-15-54), das Rechtsmittel überdies innert
Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Weiterzugserklärung
ausserdem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz
2 ZPO), ist darauf einzutreten.
2.
Objektive Voraussetzung der hier in Betracht kommenden Anfech-
tungsklage nach Art. 288 SchKG (Absichts- oder Deliktspauliana) ist in jedem Fall,
dass die angefochtene Handlung die Gläubiger oder einzelne von ihnen tatsäch-
lich schädigt, indem sie das Vollstreckungsergebnis oder ihren Anteil daran ver-
mindert oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren sonst wie verschlechtert.
E. 6 Die subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung nach Art. 288 SchKG sind dann
gegeben, wenn der Schuldner die angefochtene Handlung in der Absicht vorge-
nommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne von ihnen zum
Nachteil anderer zu begünstigen, und wenn diese Absicht für den anderen Teil
erkennbar gewesen ist (vgl. BGE 101 III 92 E. 4.a Abs. 1 S. 94; BGE 99 III 27 E.
3 S. 32 f.).
Eine Schädigung der Gläubiger tritt in der Regel nicht ein, wenn die ange-
fochtene Rechtshandlung im Austausch gleichwertiger Leistungen besteht, es sei
denn, der Schuldner habe mit dem Geschäft den Zweck verfolgt, über seine letzten
Aktiven zum Schaden der Gläubiger verfügen zu können, und sein Geschäftspart-
ner habe dies erkannt oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen
(vgl. BGE 130 III 235 E. 2.1.2 S. 238; BGE 101 III 92 E. 4.a Abs. 2 S. 94; BGE 99
II 27 E. 4 S. 34).
Ein Austausch gleichwertiger Leistungen liegt nach der Rechtsprechung
namentlich dann vor, wenn der Schuldner gegen Bestellung eines Pfandes ein
Darlehen erhält, wenn ihm gegen Bestellung eines Pfandes Ware auf Kredit gelie-
fert wird, wenn er ihm gehörende Sachen gegen Bezahlung des vollen Gegen-
werts veräussert oder wenn ihm bei einem Finanzierungsgeschäft der volle Ge-
genwert der durch ihn unter Garantie der Einbringlichkeit abgetretenen Forderun-
gen vergütet wird. Allen diesen Geschäften ist gemeinsam, dass der Schuldner an
Stelle der von ihm veräusserten oder verpfändeten Vermögensbestandteile Ware
oder Geld erhält. Wenn der Schuldner dagegen anstelle der von ihm veräusserten
Vermögensstücke bloss eine Forderung erwirbt oder wenn er Geld oder andere
Vermögenswerte zum blossen Zweck der Tilgung einer Forderung hingibt, tauscht
er für seine Leistung keine Gegenleistung ein, die eine Schädigung der Gläubiger
von vornherein ausschliessen würde. Veräussert ein bedrängter Schuldner Ver-
mögensstücke auf Kredit, so schädigt diese Handlung die Gläubiger auch bei An-
gemessenheit des vom Schuldner ausbedungenen Preises jedenfalls dann, wenn
die Preisforderung nicht leicht einbringlich ist. Vor allem aber bewirkt die zur Til-
gung einer Schuld erfolgte Hingabe von Geld oder andern Vermögensstücken, die
ein hernach mit Verlust betriebener oder in Konkurs gefallener Schuldner trotz ei-
ner bereits angespannten finanziellen Lage vorgenommen hat, regelmässig eine
Schädigung der übrigen Gläubiger. Die unter solchen Umständen erfolgte Tilgung
einer Schuld ist daher, auch wenn sie fällig war, gewöhnlich nach Art. 288 SchKG
anfechtbar, falls die subjektiven Voraussetzungen hierfür zutreffen. Anders kann
E. 7 es sich jedoch dann verhalten, wenn die übrigen Gläubiger auch ohne das ange-
fochtene Tilgungsgeschäft vollständig zu Verlust gekommen wären, ferner allen-
falls dann, wenn die getilgte Forderung pfandgesichert war und das durch die Til-
gung ausgelöste Pfand in seinem Wert den für die Tilgung verwendeten Mitteln
gleichkommt (vgl. BGE 99 III 27 E. 4 S. 34 f.).
3.
Dass der Verkauf der hier interessierenden Grundstücke der X. vom
04. August 2003, umfassend ein Wohn- und Geschäftshaus, die dazugehörenden
24 Einstellplätze in einer Tiefgarage sowie ein Magazin, eine innerhalb der Ver-
dachtsfrist – die Konkurseröffnung erfolgte am 12. August 2003 – vorgenommene
schuldnerische Rechtshandlung darstellt, die, sollten die übrigen Voraussetzun-
gen erfüllt sein, der Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG unterliegt, blieb zu
Recht bereits vor Bezirksgericht Surselva unbestritten. Darauf braucht nicht weiter
eingegangen zu werden.
Der von der Erwerberin (Y.) aufzubringende Kaufpreis von 2,2 Millionen
Franken wurde nicht etwa auf ein Konto der Verkäuferin (der X.) überwiesen, son-
dern er diente dazu, einen entsprechenden Anteil der grundpfandgesicherten For-
derungen zu tilgen, welche die R. gegenüber der vor dem finanziellen Zusammen-
bruch stehenden Gesellschaft besass. Da damit diese Vermögensgegenstände
der Konkursverwaltung für die Verwertung und Verteilung nicht zur Verfügung ste-
hen würden, könnte der Vertragsabschluss vom 04. August 2003 grundsätzlich
eine der Anfechtung nach Art. 288 SchKG unterliegende Gläubigerbenachteili-
gung darstellen, allerdings, was vorab festzuhalten ist, nicht etwa in der Form einer
Begünstigung der einen Gläubigerin (der Bank) zum Nachteil der übrigen. Da von
vornherein keine Schlechterstellung konkurrierender Grundpfandgläubiger zu be-
fürchten war und da den Drittklassgläubigern im Konkurs aus dem Verwertungs-
erlös der Kaufobjekte erst etwas zufliessen würde, nachdem die R. daraus für ihre
pfandgesicherten Forderungen von mindestens 3,7 Millionen Franken vollständig
befriedigt sein würde, führte das Veräusserungsgeschäft vom 04. August 2003
nicht zu einer Privilegierung der Bank. Hingegen könnte darin immer noch eine
Benachteiligung der Drittklassgläubiger liegen, insoweit nämlich, als die R. die ihr
verpfändeten Liegenschaften auch hinsichtlich ihrer den Kaufpreis von 2,2 Millio-
nen Franken übersteigenden Restforderung von rund 1,5 Millionen Franken aus
der Pfandhaft entliess, in der Meinung, diesen Betrag im bevorstehenden Konkurs
in der dritten Klasse kollozieren zu lassen. Die Höhe des Kaufpreises beeinflusste
E. 8 diesfalls den Umfang der zu kollozierenden Pfandausfallforderung und sie wie-
derum die Grösse ihres mit jenem der übrigen Drittklassgläubiger konkurrierenden
dividendenberechtigten Guthabens, vorausgesetzt, dass die Drittklassforderun-
gen nicht ohnehin einen vollen Verlust erleiden würden.
In diesem Zusammenhang ist nun zu bedenken und darauf wird im ange-
fochtenen Urteil des Bezirksgerichtes Surselva zu Recht besonderes Gewicht ge-
legt, dass im Abschluss des Kaufvertrages vom 04. August 2003 zumindest dann
keine vermögensschädigende Rechtshandlung der Schuldnerin gesehen werden
darf, wenn hinreichend erstellt sein sollte, dass in jenem Zeitraum für die dort ver-
äusserten Liegenschaften realistischerweise von anderen möglichen Interessen-
ten weder bei einem Freihandverkauf noch im Rahmen einer Versteigerung ein
höheres Angebot zu erwarten war als die 2,2 Millionen Franken, welche zwischen
der X. und Y. abgemacht wurden. Entgegen der Meinung der Z. dürfen die amtli-
chen Schätzwerte von 1995 (4,3 Millionen Franken) oder die durch einen Schät-
zungsfachmann im Dezember 2000 ermittelten Ergebnisse (3,5 Millionen Fran-
ken) nicht einfach unbesehen der konkreten Marktverhältnisse dem im August
2003 erzielbaren Verkaufserlös gleichgestellt werden; Abweichungen zwischen
Liegenschaftsschätzungen, die bereits Jahre zurückliegen, und dem schlussend-
lich vereinbarten Kaufpreis bedeuten deshalb nicht von vornherein, dass die be-
treffenden Grundsstücke unter Preis veräussert wurden (vgl. hierzu etwa PVG
2002-24-85 f.). Wie einem für das Konkursamt Surselva bestimmten Bericht der
Treuhand- und Immobilienfirma O. vom 26. Januar 2004 und den damit in Einklang
stehenden Zeugenaussagen des betriebsintern mit der Sache betrauten N. ent-
nommen werden kann, bemühte sich diese fachlich ausgewiesene Firma ab dem
Jahre 2001 bedingt durch die wachsenden finanziellen Schwierigkeiten ihrer Auf-
traggeberin in Absprache mit der Grundpfandgläubigerin (der R.) intensiv um die
Veräusserung der nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerte der X. (unter ihnen
das heute vor allem interessierende Wohn- und Geschäftshaus samt den 24 Au-
toeinstellplätzen in einer Tiefgarage). Die betreffenden Liegenschaften wurden
insgesamt zehn bis fünfzehn möglichen Investoren (Pensionskassen, Versiche-
rungen etc.) angeboten, wobei ein noch verhandelbarer Kaufpreis von 2,8 Millio-
nen Franken genannt wurde (2,2 Millionen Franken für die R. und Fr. 600'000.00
für die übrigen Gläubiger). Ein Geschäftsabschluss gelang jedoch nicht. Ebenso
wenig wurde man mit M. aus W. handelseinig, der die Objekte zu einem Richtpreis
von 2,6 Millionen Franken offeriert erhalten hatte (2,0 Millionen Franken für die R.
und Fr. 600'000.00 für die übrigen Gläubiger). Daneben hätte sich eine Investo-
E. 9 rengruppe grundsätzlich auf einen Erwerb zum Preis von 2,4 Millionen Franken
eingelassen (2,0 Millionen Franken für die R. und Fr. 400'000.00 für die übrigen
Gläubiger), unter der Voraussetzung allerdings, dass der durch die Sachwalterin
ausgearbeitete Nachlassvertrag zustande komme und so der Konkurs der X. ver-
mieden werde. Dies scheiterte indessen unter anderem daran, dass die Z. nicht
bereit war, dem Nachlassvertrag zuzustimmen. Mit ihr war ebenfalls über einen
Kauf verhandelt worden, und zwar zu einem Preis von anfänglich 2,2 und dann
2,0 Millionen Franken; allerdings auch hier erfolglos, wobei ergänzend zu den Aus-
führungen im angefochtenen Urteil anzumerken ist, dass von ihr zusätzlich ver-
langt wurde, sie müsse eine Forderung aus Materiallieferungen in der Höhe von
rund einer Million Franken abschreiben. Daraus darf nun aber nicht einfach abge-
leitet werden, dass die Klägerin, wie sie anlässlich der Berufungsverhandlung vor-
tragen liess, ohne die genannte Auflage selbstverständlich bereit gewesen wäre,
die pfandfrei gestellten Liegenschaften zu einem Preis von 2,5 Millionen Franken
zu übernehmen. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, dass sie im Vorfeld
des nunmehr angefochtenen Geschäftsabschlusses der Eigentümerin (X.), der
Grundpfandgläubigerin (R.) oder der für die Dauer der Nachlassstundung einge-
setzten Sachwalterin (V.) ein entsprechendes Kaufangebot unterbreitet hatte.
Dass für die Kaufobjekte bei einem den Betrag von 2,2 Millionen übersteigenden
Preis kein Markt vorhanden war, erhellt aber nicht nur aus dem bereits Gesagten,
sondern noch aus weiteren Umständen. So siedelte etwa die R., die angesichts
der ihr drohenden Verluste an einer sorgfältigen Abklärung besonders interessiert
war, den mutmasslich zu erzielenden Erlös laut den Zeugenaussagen ihres Kun-
denberaters L. ebenfalls im Bereich von 2,2 Millionen Franken an, während die
Sachwalterin in ihrem Status per 13. Juni 2002 den Wert der Grundstücke, die
nunmehr von der Anfechtung betroffen sind, sogar nur mit 2,0 Millionen Franken
bezifferte. Dabei stützte sie sich, wie den Zeugenaussagen ihres Mitarbeiters K.
entnommen werden kann, einerseits auf Gespräche, die mit Vertretern der R. und
mit N. von der O. geführt wurden, sowie andererseits auf Einschätzungen eines
eigenen Immobilienfachmanns. Letzterer schloss denn auch die Möglichkeit, mehr
als 2,2 Millionen Franken zu lösen, als unrealistisch aus, zumal wegen der befris-
teten Dauer der Nachlassstundung und der damit verbundenen Konkursdrohung
für die Suche nach Käufern nur ein beschränkter Zeitraum zur Verfügung stand.
Insgesamt betrachtet wurde bei dieser Sachlage mit den 2,2 Millionen Franken,
welche Y. aufbrachte, ein marktkonformer Kaufpreis erzielt. Schlechthin unerfind-
lich ist schliesslich, worauf sich, wie die Z. anzunehmen scheint, nach der langen
Vorgeschichte die begründete Erwartung hätte abstützen sollen, dass sich bei ei-
E. 10 ner Veräusserung im Rahmen des unvermeidlich gewordenen Konkurses ein
höherer Erlös erzielen lasse. Führte der Abschluss des Kaufvertrages vom 04.
August 2003 nach dem Gesagten also dazu, dass sich die Passiven der X. in ei-
nem dem Wert der veräusserten Vermögensgegenstände entsprechenden Masse
verringerten, liegt kein Tatbestand nach Art. 288 SchKG vor, und es wurde somit
die Anfechtungsklage der Abtretungsgläubigerin durch das Bezirksgericht Sur-
selva zu Recht abgewiesen.
Selbst wenn entgegen dem bisher Gesagten im Veräusserungsgeschäft
vom 04. August 2003 eine vermögensschädigende Rechtshandlung der Schuld-
nerin zu erblicken wäre, würde dies noch nicht bedeuten, dass die Z. nunmehr mit
ihrer Anfechtungsklage durchdringen müsse. Es fehlen die hierfür erforderlichen
subjektiven Voraussetzungen; auf Seiten der Verkäuferin (der X.), die sich das
Verhalten des für sie handelnden einzigen Mitglieds des Verwaltungsrates (S.) an-
rechnen lassen muss, die Schädigungsabsicht und auf Seiten der Erwerberin Y.
die für die Vertragspartnerin verlangte Erkennbarkeit des auf die Benachteiligung
der Gläubiger gerichteten Vorgehens der Schuldnerin. – Es bestehen zwar keiner-
lei Zweifel, dass S. aufgrund seiner Stellung innerhalb der Gesellschaft, welche
die zu veräussernden Liegenschaften besass, im Sommer 2003 darüber im Bild
war, dass die X. seit längerer Zeit in finanziellen Schwierigkeiten steckte und dass
angesichts des Scheiterns der Bemühungen, einen Nachlassvertrag zustande zu
bringen, nunmehr ernstlich mit dem Konkurs der Schuldnerin zu rechnen war. Auf
der anderen Seite wusste er, dass die genannten Parzellen zur Absicherung ent-
sprechender Forderungen, welche die R. gegenüber der X. besass, mit Pfand-
rechten in der Höhe von mindestens 3,7 Millionen Franken belastet waren, und
dass die Bank damit an einem möglichst hohen Verkaufserlös interessiert sein
musste. Ebenso war ihm bekannt, dass es in den vergangenen zwei bis drei Jah-
ren bei Verhandlungspreisen zwischen 2,4 und 2,8 Millionen Franken, die unter
den letzten Schätzungsergebnissen lagen, nicht gelungen war, für die Pfandob-
jekte einen Käufer zu finden. Wenn die R. unter diesen Umständen zu einem Ge-
schäft Hand bot, mit welchem die ihr verpfändeten Liegenschaften zu einem Preis
von 2,2 Millionen Franken veräussert wurden, sie sich mit einer teilweisen Tilgung
ihrer Forderungen in der Höhe des Kaufpreises abfand und sie sich darüber hinaus
einverstanden erklärte, für die diesen Betrag übersteigende Restforderung von
rund 1,5 Millionen Franken auf die bestehende Pfandsicherheit zu verzichten,
durfte S. in guten Treuen davon ausgehen, dass er in Absprache mit der Grund-
pfandgläubigerin das zur Zeit bestmögliche Verhandlungsergebnis erzielt habe
E. 11 und dass im bevorstehenden Konkurs nicht ernstlich mit höheren Angeboten zu
rechnen sein werde, andernfalls ja die Bank dem Verkauf der Parzellen an Y. mit
Sicherheit nicht zugestimmt hätte. Eine Schädigungsabsicht auf Seiten der X. ist
bei dieser Sachlage nicht erstellt. – Muss sich S. aber gar nicht erst vorhalten
lassen, er habe als Vertreter der Schuldnerin durch den Abschluss des Kaufver-
trages vom 04. August 2003 eine Gläubigerbenachteiligung in Kauf genommen,
entfällt gegenüber Y. von vornherein der Vorwurf, ihr hätte solches bei gebühren-
der Aufmerksamkeit schlechthin nicht entgehen dürfen. Obwohl auch ihr die miss-
liche finanzielle Lage der X. bekannt war, dürfte daraus im Übrigen aufgrund der
konkreten Umstände ohnehin nicht einfach der Schluss gezogen werden, sie hätte
Verdacht schöpfen müssen, dass bei dem in Aussicht genommenen Geschäft Lie-
genschaften weit unter ihrem effektiven Wert die Hand wechseln sollten und dass
also auf Seiten der Schuldnerin eine Schädigungsabsicht im Spiel sein könnte.
Vielmehr durfte sie angesichts des geschilderten Verhaltens der R. gleich wie der
für die Schuldnerin auftretende S. in guten Treuen davon ausgehen, dass sie sich
auf einen unbedenklichen Kauf einlasse.
4.
Vor erster Instanz vermochte die Klägerin mit ihren Rechtsbegehren
nicht durchzudringen, weshalb ihr sämtliche Verfahrenskosten überbunden wur-
den (jene des Kreisamtes W. von Fr. 250.00 sowie jene des Bezirksgerichtes Sur-
selva von Fr. 29'000.00 in der oben unter D. angegebenen Zusammensetzung).
Dies ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens so wenig zu beanstanden
wie die weitere, den notwendigen Bemühungen und der Bedeutung der Streitsa-
che gerecht werdende Anordnung im angefochtenen Urteil, dass die Z. der Be-
klagten eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 40'888.00 zu entrichten
habe (Fr. 12’0000.00 Honorar nach Zeitaufwand, Fr. 26'000.00 Interessenwertzu-
schlag [2 % von Fr. 1’300'000.00, Art. 5 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwalts-
verbandes] und Fr. 2888.00 Mehrwertsteuer). Vor der Zivilkammer des Kantonsge-
richts wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass an der vorinstanzli-
chen Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffer 2 des Dispositivs) selbst dann
etwas zu ändern sei, wenn es im Wesentlichen beim bezirksgerichtlichen Urteil
sein Bewenden haben sollte. Y. fand sich insbesondere damit ab, dass die erstin-
stanzlichen Richterinnen und Richter bei der Ermittlung des ihr zustehenden Inter-
essenwertzuschlages von einem Betrag von 1,3 Millionen Franken ausgingen (der
Differenz zwischen dem Kaufpreis von 2,2 Millionen Franken und dem Verkehrs-
wert der veräusserten Liegenschaften von 3,5 Millionen Franken gemäss der
E. 12 Schätzung vom 02. Dezember 2000), während die Kies- und Beton Schluein AG den Streitwert mit mindestens 2,5 Millionen Franken veranschlagen will, was bei den genannten 2 % einen Zuschlag von Fr. 50'000.00 ergäbe. 5. Da die Z. mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochte, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 8000.00 festzulegenden Gerichtsgebühr, einem Streitwertzuschlag von Fr. 6500.00 (0.5 % von Fr. 1'300'000.00, Art. 7 Abs. 1 des Kostentarifs im Zivilverfahren, BR 320.075) sowie einer Schreibgebühr von Fr. 210.00, ebenfalls zu ihren Lasten. Überdies hat sie Y. für deren Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend und unter Einrechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 3000.00 festzulegen.
E. 13 Demnach erkennt die Zivilkammer:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 14'710.00 (Gerichtsgebühr Fr. 8000.00, Streitwertzuschlag Fr. 6500.00, Schreibgebühr Fr. 210.00) gehen zu Lasten der Z..
- Die Berufungsklägerin wird überdies verpflichtet, Y. für das Verfahren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts eine Umtriebsentschädigung von Fr. 3000.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen.
- Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. August 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 38 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Möhr Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Z ., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jo- sef Brunner, Poststrasse 3, Postfach 156, 7130 Ilanz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes S u r s e l v a vom 29. November 2005, mitgeteilt am 4. April 2006, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Be- klagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, betreffend Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG, hat sich ergeben:
2 A. Mit Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 10. Juni 2002 wurde der X., Bauunternehmung, W., eine Nachlassstundung von sechs Monaten gewährt, die später bis zum 13. Juni 2003 verlängert wurde. Als Sach- walterin wurde die V., U., eingesetzt. Ein in der Folge ausgearbeiteter Nachlass- vertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) wurde mit Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 01. Juli 2003 abgelehnt, weil seitens der Gläubiger nicht genügend Zustimmungserklärungen vorlagen. Am 12. August 2003 schliesslich wurde auf Begehren der Z. sowie der T. über die X. der Konkurs eröffnet. Am 04. August 2003 verkaufte die X. ihr Wohn- und Geschäftshaus samt den dazugehörenden 24 Autoeinstellplätzen in einer Tiefgarage sowie ein Maga- zin an Y.. Bei der Erwerberin handelt es sich um die Ehefrau von S., der seinerseits Hauptaktionär und einziger Verwaltungsrat der X. war. Die Kaufsumme betrug 2,2 Millionen Franken und wurde durch die Übernahme eines entsprechenden Anteils der gegenüber der R. bestehenden Grundpfandschuld getilgt. In der Folge kam es zu dessen Ablösung, finanziert durch die Q., die sich von der Käuferin Sicherheiten in Form von Inhaberschuldbriefen geben liess. Insgesamt belief sich die pfandge- sicherte Forderung der R. aber, wie allseits unbestritten blieb, auf 3,7 Millionen Franken zuzüglich Zinsen. Für den über dem Kaufpreis von 2,2 Millionen Franken liegenden Restbetrag wurden die von Y. erworbenen Liegenschaften durch die R. ebenfalls aus der Pfandhaft entlassen. Entsprechend wurde die Bank in der Folge im Konkurs der X. offenbar mit einer Pfandausfallforderung von rund 1,5 Millionen Franken in der dritten Klasse zugelassen. Der Kollokationsplan scheint unange- fochten geblieben zu sein. Gemäss Schätzungseröffnungen der kantonalen Schätzungskommission 4 vom 30. März und 31. Mai 1995 erreichte der Verkehrswert des Wohn- und Ge- schäftshauses der X. damals einen Betrag von knapp 3,7 Millionen Franken, während sich jener der Tiefgarage auf 600'000 Franken belief. Eine spätere Schät- zung, vorgenommen durch P., der bereits an jener von 1995 mitgewirkt hatte, er- gab laut seinem Bericht vom 02. Dezember 2000 Verkehrswerte von Fr. 2,97 Mil- lionen Franken für das Wohn- und Geschäftshaus und von 552'000 Franken für die Autoeinstellhalle. Die Gesamtheit der Gläubiger verzichtete darauf, das zwischen der X. und Y. abgeschlossene Veräusserungsgeschäft durch die Konkursverwaltung namens
3 der Masse paulianisch anfechten zu lassen. Die Z., welche die Handänderung als unzulässige Gläubigerbenachteiligung ansieht, liess sich deshalb von der Kon- kursverwaltung die Befugnis abtreten, auf dem Prozessweg gegen die Käuferin vorzugehen, mit dem Ziel, die Kaufobjekte doch noch der Zwangsvollstreckung zuzuführen. Die entsprechende Bescheinigung datiert vom 17. September 2004. B. Am 11. Oktober 2004 machte die Z. innert der durch die Konkursver- waltung angesetzten Frist bei der Kreispräsidentin W. als Vermittlerin eine gegen Y. gerichtete Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG anhängig. Laut dem Leit- schein vom 30. November 2003 hatte die Klägerin an der Sühneverhandlung vom
24. November 2003 die folgenden Anträge gestellt: „1. Der Kaufvertrag zwischen der X., W., als Verkäuferin und Y., W., als Käuferin vom 4. August 2003 über folgende im Grundbuch der W. auf den Namen der Beklagten eingetragene Grundstücke ▪ … ▪ … ▪ … sei als paulianisch anfechtbares Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 288 SchKG für vollstreckungsrechtlich unwirksam zu erklären, und das ob- genannte Grundeigentum sei in die Zwangsvollstreckung (Konkurs) gegen die X., W., einzubeziehen. 2. Ferner sei die Beklagte zu verpflichten, alle ihrerseits seit der Eigen- tumsübertragung aus diesem Grundeigentum bezogenen Erträge (Mietzinsen etc.) herauszugeben und die im Zusammenhang mit dem angefochtenen Rechtsgeschäft bei der X. angefallenen Transaktions- kosten (Notariats- und Grundbuchgebühren sowie Steuern etc.) zu er- setzen. 3. Das Konkursamt Surselva, W., sei anzuweisen, die Beschlagnahme der von der vorliegenden Klage betroffenen Vermögenswerte zu voll- ziehen und den Erlös im Sinne von Art. 260 SchKG zu verwenden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7,6% Mehrwertsteuer.“ C. Mit Prozesseingabe vom 21. Dezember 2004 unterbreitete die Z. die Streitsache dem Bezirksgericht Surselva, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. In ihrer Prozessantwort vom 04. März 2005 liess Y. demgegenüber bean- tragen, es sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.
4 Am 13. April 2005 verzichtete die Klägerin auf die Einreichung einer Replik, womit der Schriftenwechsel abgeschlossen war. D. Mit Urteil vom 29. November 2005, mitgeteilt am 04. April 2006, er- kannte das Bezirksgericht Surselva: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes W. von CHF 250.00 sowie diejenigen des Bezirksgerichtes Surselva, bestehend aus: ▪ Gerichtsgebühr CHF 8’000.00 ▪ Streitwertzuschlag CHF 20’000.00 ▪ Schreibgebühr CHF 840.00 ▪ Barauslagen CHF 160.00 total CHF 29’000.00 =========== gehen zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin hat die Beklagte überdies ausseramtlich mit CHF 40’888.00 zu entschädigen. 3. Mitteilung an …“ E. Hiergegen liess die Z. am 24. April 2006 Berufung an die Zivilkam- mer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Das angefochtene Urteil sei in allen Punkten aufzuheben, und die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Verfahren vor allen In- stanzen.“ F. An der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2006 vor der Wei- terzugsinstanz schwächte der Rechtsvertreter der Z. seine Begehren gemäss Be- rufungserklärung insoweit ab, als seine Klientin ihre Forderung, es seien durch die Beklagte auch die so genannten Transaktionskosten zu ersetzen, nicht länger auf- rechterhalte. Y. liess demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gaben Rechtsanwalt Brunner und Rechtsanwalt Zegg überdies schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten.
5 Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Streitsache, eine Anfech- tungsklage im Sinne von Art. 288 SchKG (Absichts- oder Deliktspauliana), war gemäss Art. 289 SchKG am Wohnsitz der beklagten Partei anhängig zu machen. Jener von Y. befindet sich in W.. Der massgebliche Anknüpfungspunkt liegt also auf Gebiet des Bezirkes Surselva, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die von der Z. angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejaht hat. Die Z. will mit ihrer Klage vorab einmal erreichen, dass die durch das ange- fochtene Veräusserungsgeschäft auf Y. übergegangenen Liegenschaften dem Konkursbeschlag zugeführt werden. Zudem soll die Beklagte zur Herausgabe der Erträge verpflichtet werden, die sie aus der Vermietung der Kaufobjekte erwirt- schaftet habe, was nach der Darstellung der Klägerin rund Fr. 200'000.00 pro Jahr ausmachen soll. Bereits daraus erhellt, dass der Streitwert im vorliegenden Fall den Betrag von Fr. 8000.00 übersteigt, unbesehen des Umstandes, welchen kon- kreten Erlös sich durch die Versteigerung der genannten Liegenschaften erzielen liesse. Eine solche Klage fällt gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zustän- digkeit des jeweiligen Bezirksgerichts, hier also jenes von Surselva, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit nichts entgegenstand. Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermö- gensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) er- gangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden. Da der ursprünglich erforderliche Streit- wert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Ur- teils noch vorhanden war (vgl. PKG 1994-15-54), das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf einzutreten. 2. Objektive Voraussetzung der hier in Betracht kommenden Anfech- tungsklage nach Art. 288 SchKG (Absichts- oder Deliktspauliana) ist in jedem Fall, dass die angefochtene Handlung die Gläubiger oder einzelne von ihnen tatsäch- lich schädigt, indem sie das Vollstreckungsergebnis oder ihren Anteil daran ver- mindert oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren sonst wie verschlechtert.
6 Die subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung nach Art. 288 SchKG sind dann gegeben, wenn der Schuldner die angefochtene Handlung in der Absicht vorge- nommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne von ihnen zum Nachteil anderer zu begünstigen, und wenn diese Absicht für den anderen Teil erkennbar gewesen ist (vgl. BGE 101 III 92 E. 4.a Abs. 1 S. 94; BGE 99 III 27 E. 3 S. 32 f.). Eine Schädigung der Gläubiger tritt in der Regel nicht ein, wenn die ange- fochtene Rechtshandlung im Austausch gleichwertiger Leistungen besteht, es sei denn, der Schuldner habe mit dem Geschäft den Zweck verfolgt, über seine letzten Aktiven zum Schaden der Gläubiger verfügen zu können, und sein Geschäftspart- ner habe dies erkannt oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen (vgl. BGE 130 III 235 E. 2.1.2 S. 238; BGE 101 III 92 E. 4.a Abs. 2 S. 94; BGE 99 II 27 E. 4 S. 34). Ein Austausch gleichwertiger Leistungen liegt nach der Rechtsprechung namentlich dann vor, wenn der Schuldner gegen Bestellung eines Pfandes ein Darlehen erhält, wenn ihm gegen Bestellung eines Pfandes Ware auf Kredit gelie- fert wird, wenn er ihm gehörende Sachen gegen Bezahlung des vollen Gegen- werts veräussert oder wenn ihm bei einem Finanzierungsgeschäft der volle Ge- genwert der durch ihn unter Garantie der Einbringlichkeit abgetretenen Forderun- gen vergütet wird. Allen diesen Geschäften ist gemeinsam, dass der Schuldner an Stelle der von ihm veräusserten oder verpfändeten Vermögensbestandteile Ware oder Geld erhält. Wenn der Schuldner dagegen anstelle der von ihm veräusserten Vermögensstücke bloss eine Forderung erwirbt oder wenn er Geld oder andere Vermögenswerte zum blossen Zweck der Tilgung einer Forderung hingibt, tauscht er für seine Leistung keine Gegenleistung ein, die eine Schädigung der Gläubiger von vornherein ausschliessen würde. Veräussert ein bedrängter Schuldner Ver- mögensstücke auf Kredit, so schädigt diese Handlung die Gläubiger auch bei An- gemessenheit des vom Schuldner ausbedungenen Preises jedenfalls dann, wenn die Preisforderung nicht leicht einbringlich ist. Vor allem aber bewirkt die zur Til- gung einer Schuld erfolgte Hingabe von Geld oder andern Vermögensstücken, die ein hernach mit Verlust betriebener oder in Konkurs gefallener Schuldner trotz ei- ner bereits angespannten finanziellen Lage vorgenommen hat, regelmässig eine Schädigung der übrigen Gläubiger. Die unter solchen Umständen erfolgte Tilgung einer Schuld ist daher, auch wenn sie fällig war, gewöhnlich nach Art. 288 SchKG anfechtbar, falls die subjektiven Voraussetzungen hierfür zutreffen. Anders kann
7 es sich jedoch dann verhalten, wenn die übrigen Gläubiger auch ohne das ange- fochtene Tilgungsgeschäft vollständig zu Verlust gekommen wären, ferner allen- falls dann, wenn die getilgte Forderung pfandgesichert war und das durch die Til- gung ausgelöste Pfand in seinem Wert den für die Tilgung verwendeten Mitteln gleichkommt (vgl. BGE 99 III 27 E. 4 S. 34 f.). 3. Dass der Verkauf der hier interessierenden Grundstücke der X. vom
04. August 2003, umfassend ein Wohn- und Geschäftshaus, die dazugehörenden 24 Einstellplätze in einer Tiefgarage sowie ein Magazin, eine innerhalb der Ver- dachtsfrist – die Konkurseröffnung erfolgte am 12. August 2003 – vorgenommene schuldnerische Rechtshandlung darstellt, die, sollten die übrigen Voraussetzun- gen erfüllt sein, der Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG unterliegt, blieb zu Recht bereits vor Bezirksgericht Surselva unbestritten. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Der von der Erwerberin (Y.) aufzubringende Kaufpreis von 2,2 Millionen Franken wurde nicht etwa auf ein Konto der Verkäuferin (der X.) überwiesen, son- dern er diente dazu, einen entsprechenden Anteil der grundpfandgesicherten For- derungen zu tilgen, welche die R. gegenüber der vor dem finanziellen Zusammen- bruch stehenden Gesellschaft besass. Da damit diese Vermögensgegenstände der Konkursverwaltung für die Verwertung und Verteilung nicht zur Verfügung ste- hen würden, könnte der Vertragsabschluss vom 04. August 2003 grundsätzlich eine der Anfechtung nach Art. 288 SchKG unterliegende Gläubigerbenachteili- gung darstellen, allerdings, was vorab festzuhalten ist, nicht etwa in der Form einer Begünstigung der einen Gläubigerin (der Bank) zum Nachteil der übrigen. Da von vornherein keine Schlechterstellung konkurrierender Grundpfandgläubiger zu be- fürchten war und da den Drittklassgläubigern im Konkurs aus dem Verwertungs- erlös der Kaufobjekte erst etwas zufliessen würde, nachdem die R. daraus für ihre pfandgesicherten Forderungen von mindestens 3,7 Millionen Franken vollständig befriedigt sein würde, führte das Veräusserungsgeschäft vom 04. August 2003 nicht zu einer Privilegierung der Bank. Hingegen könnte darin immer noch eine Benachteiligung der Drittklassgläubiger liegen, insoweit nämlich, als die R. die ihr verpfändeten Liegenschaften auch hinsichtlich ihrer den Kaufpreis von 2,2 Millio- nen Franken übersteigenden Restforderung von rund 1,5 Millionen Franken aus der Pfandhaft entliess, in der Meinung, diesen Betrag im bevorstehenden Konkurs in der dritten Klasse kollozieren zu lassen. Die Höhe des Kaufpreises beeinflusste
8 diesfalls den Umfang der zu kollozierenden Pfandausfallforderung und sie wie- derum die Grösse ihres mit jenem der übrigen Drittklassgläubiger konkurrierenden dividendenberechtigten Guthabens, vorausgesetzt, dass die Drittklassforderun- gen nicht ohnehin einen vollen Verlust erleiden würden. In diesem Zusammenhang ist nun zu bedenken und darauf wird im ange- fochtenen Urteil des Bezirksgerichtes Surselva zu Recht besonderes Gewicht ge- legt, dass im Abschluss des Kaufvertrages vom 04. August 2003 zumindest dann keine vermögensschädigende Rechtshandlung der Schuldnerin gesehen werden darf, wenn hinreichend erstellt sein sollte, dass in jenem Zeitraum für die dort ver- äusserten Liegenschaften realistischerweise von anderen möglichen Interessen- ten weder bei einem Freihandverkauf noch im Rahmen einer Versteigerung ein höheres Angebot zu erwarten war als die 2,2 Millionen Franken, welche zwischen der X. und Y. abgemacht wurden. Entgegen der Meinung der Z. dürfen die amtli- chen Schätzwerte von 1995 (4,3 Millionen Franken) oder die durch einen Schät- zungsfachmann im Dezember 2000 ermittelten Ergebnisse (3,5 Millionen Fran- ken) nicht einfach unbesehen der konkreten Marktverhältnisse dem im August 2003 erzielbaren Verkaufserlös gleichgestellt werden; Abweichungen zwischen Liegenschaftsschätzungen, die bereits Jahre zurückliegen, und dem schlussend- lich vereinbarten Kaufpreis bedeuten deshalb nicht von vornherein, dass die be- treffenden Grundsstücke unter Preis veräussert wurden (vgl. hierzu etwa PVG 2002-24-85 f.). Wie einem für das Konkursamt Surselva bestimmten Bericht der Treuhand- und Immobilienfirma O. vom 26. Januar 2004 und den damit in Einklang stehenden Zeugenaussagen des betriebsintern mit der Sache betrauten N. ent- nommen werden kann, bemühte sich diese fachlich ausgewiesene Firma ab dem Jahre 2001 bedingt durch die wachsenden finanziellen Schwierigkeiten ihrer Auf- traggeberin in Absprache mit der Grundpfandgläubigerin (der R.) intensiv um die Veräusserung der nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerte der X. (unter ihnen das heute vor allem interessierende Wohn- und Geschäftshaus samt den 24 Au- toeinstellplätzen in einer Tiefgarage). Die betreffenden Liegenschaften wurden insgesamt zehn bis fünfzehn möglichen Investoren (Pensionskassen, Versiche- rungen etc.) angeboten, wobei ein noch verhandelbarer Kaufpreis von 2,8 Millio- nen Franken genannt wurde (2,2 Millionen Franken für die R. und Fr. 600'000.00 für die übrigen Gläubiger). Ein Geschäftsabschluss gelang jedoch nicht. Ebenso wenig wurde man mit M. aus W. handelseinig, der die Objekte zu einem Richtpreis von 2,6 Millionen Franken offeriert erhalten hatte (2,0 Millionen Franken für die R. und Fr. 600'000.00 für die übrigen Gläubiger). Daneben hätte sich eine Investo-
9 rengruppe grundsätzlich auf einen Erwerb zum Preis von 2,4 Millionen Franken eingelassen (2,0 Millionen Franken für die R. und Fr. 400'000.00 für die übrigen Gläubiger), unter der Voraussetzung allerdings, dass der durch die Sachwalterin ausgearbeitete Nachlassvertrag zustande komme und so der Konkurs der X. ver- mieden werde. Dies scheiterte indessen unter anderem daran, dass die Z. nicht bereit war, dem Nachlassvertrag zuzustimmen. Mit ihr war ebenfalls über einen Kauf verhandelt worden, und zwar zu einem Preis von anfänglich 2,2 und dann 2,0 Millionen Franken; allerdings auch hier erfolglos, wobei ergänzend zu den Aus- führungen im angefochtenen Urteil anzumerken ist, dass von ihr zusätzlich ver- langt wurde, sie müsse eine Forderung aus Materiallieferungen in der Höhe von rund einer Million Franken abschreiben. Daraus darf nun aber nicht einfach abge- leitet werden, dass die Klägerin, wie sie anlässlich der Berufungsverhandlung vor- tragen liess, ohne die genannte Auflage selbstverständlich bereit gewesen wäre, die pfandfrei gestellten Liegenschaften zu einem Preis von 2,5 Millionen Franken zu übernehmen. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, dass sie im Vorfeld des nunmehr angefochtenen Geschäftsabschlusses der Eigentümerin (X.), der Grundpfandgläubigerin (R.) oder der für die Dauer der Nachlassstundung einge- setzten Sachwalterin (V.) ein entsprechendes Kaufangebot unterbreitet hatte. Dass für die Kaufobjekte bei einem den Betrag von 2,2 Millionen übersteigenden Preis kein Markt vorhanden war, erhellt aber nicht nur aus dem bereits Gesagten, sondern noch aus weiteren Umständen. So siedelte etwa die R., die angesichts der ihr drohenden Verluste an einer sorgfältigen Abklärung besonders interessiert war, den mutmasslich zu erzielenden Erlös laut den Zeugenaussagen ihres Kun- denberaters L. ebenfalls im Bereich von 2,2 Millionen Franken an, während die Sachwalterin in ihrem Status per 13. Juni 2002 den Wert der Grundstücke, die nunmehr von der Anfechtung betroffen sind, sogar nur mit 2,0 Millionen Franken bezifferte. Dabei stützte sie sich, wie den Zeugenaussagen ihres Mitarbeiters K. entnommen werden kann, einerseits auf Gespräche, die mit Vertretern der R. und mit N. von der O. geführt wurden, sowie andererseits auf Einschätzungen eines eigenen Immobilienfachmanns. Letzterer schloss denn auch die Möglichkeit, mehr als 2,2 Millionen Franken zu lösen, als unrealistisch aus, zumal wegen der befris- teten Dauer der Nachlassstundung und der damit verbundenen Konkursdrohung für die Suche nach Käufern nur ein beschränkter Zeitraum zur Verfügung stand. Insgesamt betrachtet wurde bei dieser Sachlage mit den 2,2 Millionen Franken, welche Y. aufbrachte, ein marktkonformer Kaufpreis erzielt. Schlechthin unerfind- lich ist schliesslich, worauf sich, wie die Z. anzunehmen scheint, nach der langen Vorgeschichte die begründete Erwartung hätte abstützen sollen, dass sich bei ei-
10 ner Veräusserung im Rahmen des unvermeidlich gewordenen Konkurses ein höherer Erlös erzielen lasse. Führte der Abschluss des Kaufvertrages vom 04. August 2003 nach dem Gesagten also dazu, dass sich die Passiven der X. in ei- nem dem Wert der veräusserten Vermögensgegenstände entsprechenden Masse verringerten, liegt kein Tatbestand nach Art. 288 SchKG vor, und es wurde somit die Anfechtungsklage der Abtretungsgläubigerin durch das Bezirksgericht Sur- selva zu Recht abgewiesen. Selbst wenn entgegen dem bisher Gesagten im Veräusserungsgeschäft vom 04. August 2003 eine vermögensschädigende Rechtshandlung der Schuld- nerin zu erblicken wäre, würde dies noch nicht bedeuten, dass die Z. nunmehr mit ihrer Anfechtungsklage durchdringen müsse. Es fehlen die hierfür erforderlichen subjektiven Voraussetzungen; auf Seiten der Verkäuferin (der X.), die sich das Verhalten des für sie handelnden einzigen Mitglieds des Verwaltungsrates (S.) an- rechnen lassen muss, die Schädigungsabsicht und auf Seiten der Erwerberin Y. die für die Vertragspartnerin verlangte Erkennbarkeit des auf die Benachteiligung der Gläubiger gerichteten Vorgehens der Schuldnerin. – Es bestehen zwar keiner- lei Zweifel, dass S. aufgrund seiner Stellung innerhalb der Gesellschaft, welche die zu veräussernden Liegenschaften besass, im Sommer 2003 darüber im Bild war, dass die X. seit längerer Zeit in finanziellen Schwierigkeiten steckte und dass angesichts des Scheiterns der Bemühungen, einen Nachlassvertrag zustande zu bringen, nunmehr ernstlich mit dem Konkurs der Schuldnerin zu rechnen war. Auf der anderen Seite wusste er, dass die genannten Parzellen zur Absicherung ent- sprechender Forderungen, welche die R. gegenüber der X. besass, mit Pfand- rechten in der Höhe von mindestens 3,7 Millionen Franken belastet waren, und dass die Bank damit an einem möglichst hohen Verkaufserlös interessiert sein musste. Ebenso war ihm bekannt, dass es in den vergangenen zwei bis drei Jah- ren bei Verhandlungspreisen zwischen 2,4 und 2,8 Millionen Franken, die unter den letzten Schätzungsergebnissen lagen, nicht gelungen war, für die Pfandob- jekte einen Käufer zu finden. Wenn die R. unter diesen Umständen zu einem Ge- schäft Hand bot, mit welchem die ihr verpfändeten Liegenschaften zu einem Preis von 2,2 Millionen Franken veräussert wurden, sie sich mit einer teilweisen Tilgung ihrer Forderungen in der Höhe des Kaufpreises abfand und sie sich darüber hinaus einverstanden erklärte, für die diesen Betrag übersteigende Restforderung von rund 1,5 Millionen Franken auf die bestehende Pfandsicherheit zu verzichten, durfte S. in guten Treuen davon ausgehen, dass er in Absprache mit der Grund- pfandgläubigerin das zur Zeit bestmögliche Verhandlungsergebnis erzielt habe
11 und dass im bevorstehenden Konkurs nicht ernstlich mit höheren Angeboten zu rechnen sein werde, andernfalls ja die Bank dem Verkauf der Parzellen an Y. mit Sicherheit nicht zugestimmt hätte. Eine Schädigungsabsicht auf Seiten der X. ist bei dieser Sachlage nicht erstellt. – Muss sich S. aber gar nicht erst vorhalten lassen, er habe als Vertreter der Schuldnerin durch den Abschluss des Kaufver- trages vom 04. August 2003 eine Gläubigerbenachteiligung in Kauf genommen, entfällt gegenüber Y. von vornherein der Vorwurf, ihr hätte solches bei gebühren- der Aufmerksamkeit schlechthin nicht entgehen dürfen. Obwohl auch ihr die miss- liche finanzielle Lage der X. bekannt war, dürfte daraus im Übrigen aufgrund der konkreten Umstände ohnehin nicht einfach der Schluss gezogen werden, sie hätte Verdacht schöpfen müssen, dass bei dem in Aussicht genommenen Geschäft Lie- genschaften weit unter ihrem effektiven Wert die Hand wechseln sollten und dass also auf Seiten der Schuldnerin eine Schädigungsabsicht im Spiel sein könnte. Vielmehr durfte sie angesichts des geschilderten Verhaltens der R. gleich wie der für die Schuldnerin auftretende S. in guten Treuen davon ausgehen, dass sie sich auf einen unbedenklichen Kauf einlasse. 4. Vor erster Instanz vermochte die Klägerin mit ihren Rechtsbegehren nicht durchzudringen, weshalb ihr sämtliche Verfahrenskosten überbunden wur- den (jene des Kreisamtes W. von Fr. 250.00 sowie jene des Bezirksgerichtes Sur- selva von Fr. 29'000.00 in der oben unter D. angegebenen Zusammensetzung). Dies ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens so wenig zu beanstanden wie die weitere, den notwendigen Bemühungen und der Bedeutung der Streitsa- che gerecht werdende Anordnung im angefochtenen Urteil, dass die Z. der Be- klagten eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 40'888.00 zu entrichten habe (Fr. 12’0000.00 Honorar nach Zeitaufwand, Fr. 26'000.00 Interessenwertzu- schlag [2 % von Fr. 1’300'000.00, Art. 5 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwalts- verbandes] und Fr. 2888.00 Mehrwertsteuer). Vor der Zivilkammer des Kantonsge- richts wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass an der vorinstanzli- chen Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffer 2 des Dispositivs) selbst dann etwas zu ändern sei, wenn es im Wesentlichen beim bezirksgerichtlichen Urteil sein Bewenden haben sollte. Y. fand sich insbesondere damit ab, dass die erstin- stanzlichen Richterinnen und Richter bei der Ermittlung des ihr zustehenden Inter- essenwertzuschlages von einem Betrag von 1,3 Millionen Franken ausgingen (der Differenz zwischen dem Kaufpreis von 2,2 Millionen Franken und dem Verkehrs- wert der veräusserten Liegenschaften von 3,5 Millionen Franken gemäss der
12 Schätzung vom 02. Dezember 2000), während die Kies- und Beton Schluein AG den Streitwert mit mindestens 2,5 Millionen Franken veranschlagen will, was bei den genannten 2 % einen Zuschlag von Fr. 50'000.00 ergäbe. 5. Da die Z. mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochte, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 8000.00 festzulegenden Gerichtsgebühr, einem Streitwertzuschlag von Fr. 6500.00 (0.5 % von Fr. 1'300'000.00, Art. 7 Abs. 1 des Kostentarifs im Zivilverfahren, BR 320.075) sowie einer Schreibgebühr von Fr. 210.00, ebenfalls zu ihren Lasten. Überdies hat sie Y. für deren Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend und unter Einrechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 3000.00 festzulegen.
13 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 14'710.00 (Gerichtsgebühr Fr. 8000.00, Streitwertzuschlag Fr. 6500.00, Schreibgebühr Fr. 210.00) gehen zu Lasten der Z.. 3. Die Berufungsklägerin wird überdies verpflichtet, Y. für das Verfahren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts eine Umtriebsentschädigung von Fr. 3000.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar